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Brauchwasseranlagen / Gartenwasserzähler

Private Regenwasser/Brauchwassernutzungsanlagen mit innerhäuslicher Verwendung zur Toilettenspülung / Reinigung o.ä.

Soweit Anschlussnehmer eine eigene Regenwassernutzungs/Brauchwasseranlage, z.B. in Form einer Zisterne, eines Brunnen o.ä. betreiben, sind diese Anlagen den Stadtwerken Mechernich nach § 7 der Satzung über öffentliche Wasserversorgung und nach § 37 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 und §13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung anzuzeigen. Dies ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • Der über die Brauchwasseranlage dem städtischen Kanal zufließende Teilabwasserstrom muss über einen Zwischenzähler ermittelt werden. Dieser Zähler ist alle 6 Jahre auszuwechseln und den Stadtwerken anzuzeigen
  • Der Wasserversorger muss gemäß der Trinkwasserverordnung hierüber informiert werden, um Rückschlüsse auf hygienische Umstände, die sich durch die Teilversorgung ergeben, ziehen zu können (genau aus diesem Grunde ist der Anschlussnehmer auch verpflichtet, diese Anlage dem Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Euskirchen anzuzeigen)
  • Bei Regenwassernutzungs/Brauchwasseranlagen darf keine Querverbindung zur Trinkwasseranlage bestehen. Diese ist ebenfalls der Stadt durch einen sachkundigen Installateur zu bescheinigen.
  • Die Stadtwerke behalten sich zudem das Recht vor, bei dem turnusmäßigen Wechsel der Wasserzähler eine Kontrolle auf Regenwasser/Brauchwassernutzung durchzuführen

Gartenwasserzähler

Die Verwendung von Gartenwasserzählern ist für Anschlussnehmer vorgesehen, die große Trinkwassermengen für die Bewässerung des Gartens benötigen. Da dieses entnommene Leitungswasser nicht zum Abfluss in den städtischen Kanal gelangt, wird für diese Wassermenge auch keine Kanalbenutzungsgebühr erhoben. Allerdings muss der Anschlussnehmer jederzeit belegen können, dass das über den Gartenwasserzähler entnommene Leitungswasser ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt wird und auch nicht zum Abfluss in den Kanal gelangt. Auch ist zu beachten, dass erst ab der Überschreitung der sogenannten Bagatellgrenze von 15m³/Jahr und somit erst ab 15m³ keine Abwassergebühr für die darüber hinaus entnommene Menge entrichtet werden muss (für die ersten 15m³ hingegen fällt die Abwassergebühr dennoch an). Auch muss der Anlieger den Gartenwasserzähler selber und auf seine Kosten errichten, alle 6 Jahre durch einen neuen geeichten Zähler ersetzen und den Stadtwerken den Zählerstand jährlich mitteilen. Gartenwasserzähler sind aufgrund der Bagatellgrenze somit erst ab einer jährlichen Entnahmemenge von ca. 20m³/Jahr rentabel.




 
Kontakt:
Stadtwerke Mechenrich
Bergstraße 1
53894 Mechernich
Telefon 02443 / 49-0 (Zentrale)

Organigramm der Stadtwerke