Streu- und Räumpflicht auf öffentlichen Gehwegen

Karl Mey kommt in Mechernich-Lückerath auf dem Gehweg entlang der Neustraße seiner Winterdienst-Räumpflicht nach. Foto: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress
In Anbetracht der derzeit herrschenden Witterung weist das Ordnungsamt darauf hin, dass die Pflicht zur Räumung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Mechernich auf die Anlieger übertragen ist, deren Grundstücke an diese angrenzen.
Die Winterwartung der Straßen wird dagegen in der Regel von der Stadt ausgeführt. Dies gilt auch für Anliegerstraßen, soweit im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung nichts anderes geregelt ist. Die von der Stadt erhobenen Gebühren für den Winterdienst sind somit nur für die von der Stadt ausgeführte Räumung auf den Straßen zu zahlen. Für die Bürgersteige werden keine Gebühren erhoben, was fälschlicherweise oft angenommen wird.
Die Gehwege sind von den Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. Die freizuhaltenden Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist.
Im Übrigen erfolgt der Hinweis, dass aufgrund der bestehenden Räumpflicht die Anlieger für entstehende Glatteisunfälle auf den Gehwegen haften. Insofern dürfte die ordnungsgemäße Räumung der Gehwege auch im Interesse der Anlieger liegen.




















